Wochenrückblick 18. November 2013 von telemedicus.info, Sebastian Telle

Schöpfungshöhe bei angewandter Kunst, Google-Books-Entscheidung, Schengen-Cloud

Nach dem BGH-Urteil „Geburtstagszug” muss angewandte Kunst nicht „schöpferischer” als andere Werke sein, US-Autoren verlieren in erster Instanz im Google-Books-Streit. Außerdem im Wochenrückblick: Informationsfreiheit bei Bundestagsakten, Thilo Weichert und die Apothekendaten, De-CIX zur „Schengen-Cloud”.

Geburtstagszug – BGH entscheidet zur Schöpfungshöhe bei angewandter Kunst

Der BGH hat diese Woche in einem Urteil seine bisherige Rechtsprechung zur Schöpfungshöhe bei angewandter Kunst aufgegeben. Dies geht aus der bisher vorliegenden Pressemitteilung hervor. Danach seien an die Schöpfungshöhe bei der sogenannten „angewandten Kunst” keine höheren Anforderungen zu stellen als bei anderen Werken. Dies begründete das Gericht mit dem Konkurrenzverhältnis zwischen Urheberrecht und Geschmacksmusterrecht: Diese beiden Schutzrechte könnten mittlerweile aufgrund ihrer gesetzlichen Ausgestaltung unabhängig voneinander bestehen.
Zur Pressemitteilung des BGH.

USA: Autorenvereinigung unterliegt im Streit um Google Books

Bereits seit mehreren Jahren streiten die US-amerikanische Autorenvereinigung Authors Guild und Google bereits über die urheberrechtliche Zulässigkeit von Google Books. Nun hat das erstinstanzliche Gericht entschieden: Der Dienst ist zulässig. Google Books, bei dem Bücher digitalisiert und online bereit gestellt werden, verletze zwar möglicherweise urheberrechtliche Regeln – jedoch sei es letztlich durch die Fair-use-Doktrin gedeckt. Die Authors Guild will das Urteil jedoch nicht hinnehmen und Rechtsmittel einlegen.
Zur Meldung auf urheberrecht.org.
iRights.info: „Die Google-Buchsuche ist nicht nur legal, sie nützt der Gesellschaft” – Ein Kommentar

OVG Berlin: UFO- und Guttenbergakten sind parlamentarische Tätigkeit

Das Oberverwaltungsgericht Berlin hat in zwei Verfahren darüber entschieden, dass kein informationsfreiheitsrechtlicher Zugangsanspruch zu zwei besonders interessanten Akten des Bundestags besteht. Bei der ersten handelt es sich um die sogenannte Ufo-Akte, bei der zweiten um wissenschaftliche Ausarbeitungen für den ehemaligen Bundestagsabgeordneten zu Guttenberg. Das Gericht entschied anders als noch die Vorinstanz, dass es sich bei den Ausarbeitungen um rein parlamentarische Tätigkeiten handelt, die vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen sind. Das Gericht hat die Revision zugelassen.
Telemedicus zum erstinstanzlichen Urteil über die Ufo-Akten.
Zur Pressemiteilung des OVG.

„Größter Datenskandal der Nachkriegszeit”: Einstweilige Verfügung gegen Thilo Weichert

Der schleswig-holsteinische Datenschützer Thilo Weichert darf im Zusammenhang mit einem Apothekenrechenzentrum nicht mehr vom „größten Datenskandal der Nachkriegszeit” sprechen. Dies berichtete Heise diesen Mittwoch. Bei der Äußerung von Weichert ging es nicht um die massive Überwachung durch verschiedene Geheimdienste, sondern um den Handel von Patientendaten.
Zur Nachricht bei heise.de.

Folgen des Überwachungsskandals: DE-CIX stellt sich gegen Schengen-Cloud und Kontrolle

Der Betreiber des größten europäischen Internetknotens DE-CIX hat sich diese Woche gegen verschiedene Pläne ausgesprochen, die als Reaktion auf die Überwachungsskandale dieses Sommers gedacht waren. So wendet er sich unter anderem gegen die sogenannte Schengen-Cloud, da diese nationale Überwachungsmöglichkeiten fördere. Außerdem lehnt er die von Innenminister Friedrich gewünschte Überwachung des Knotens ab. DE-CIX wird von der DE-CIX Management GmbH betrieben, die selbst wieder eine 100 %-ige Tochter des Internetverbands eco ist. Auf europäischer Ebene treibt Kommissarin Neelie Kroes die Pläne für eine gemeinsame sichere Cloud voran, warnt dabei jedoch auch vor übermäßiger Abschottung.
„DE-CIX gegen die Schengen-Cloud” auf heise.de.

 

Lizenz dieses Artikels: CC BY-NC-SA.

1 Kommentar

  • 1 Schmunzelkunst am 18. Nov, 2013 um 18:06

    Auch hier noch einmal eine Anmerkung zur kleinen Münze in der angewandten Kunst. Da jedes Foto eines Kunstwerks eine Vervielfältigung im Sinne des UrhG ist, fehlt jetzt eine neue Schrankenregelung, nach der Gestaltungsformen, die “für jedermann ohne weiteres zugänglicher Bestandteil des öffentlichen Umfeldes sind”, zur Wiedergabe mit bildlichen Mitteln freigegeben werden. Im berühmten Parfum-Flakon-Urteil ist der BGH dem Argument, dass die dauerhafte Präsenz eines beweglichen Musters in der Öffentlichkeit, die ja bei Massenartikeln (Blumenvasen, Kerzenleuchter, Autos etc.) die Regel ist, für eine Quasipanoramafreiheit derartiger Muster spricht, allerdings (zunächst noch) entgegengetreten.

    MfG
    Johannes