Musik hören in der Cloud 16. Oktober 2012 von

Tipps für Verbraucher

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Streaming-Dienste sind bequem: Alle Musik ist auf Mausklick verfügbar. Allerdings wird man vom Besitzer von CDs zum Lizenznehmer, mit all den Folgen, die das hat. Welche das sind, verrät folgender Text.

Mit den Streaming-Diensten kommt zum einen die musikalische Rundumversorgung ins Haus und aufs Mobilgerät: (Fast) alle Musik ist verfügbar, wann und wo man will – ein digitales Schlaraffenland, das zumindest verglichen mit dem Kauf von Alben deutlich auch günstiger und abwechslungsreicher ist. Zum anderen geht mit den Diensten aber auch eine Veränderung im rechtlichen Verhältnis zwischen Nutzer und Anbieter einher – als Nutzer wird man zum Lizenznehmer und darf sich die Titel der Streaming-Dienste anhören – mehr aber auch nicht.

Anders war es bei den alten Trägermedien wie CD oder Schallplatte: Auch beim Kauf einer CD gehörte einem zwar nicht das darauf befindliche Stück, aber bestimmte Rechte der Anbieter endeten in dem Moment, da man das Album rechtmäßig erworben hatte. Man durfte zum Beispiel Privatkopien anfertigen oder die CD wieder verkaufen, wenn sie einem nicht mehr gefiel. Im Gegensatz dazu legen die Streaming-Anbieter in erster Linie selbst selbst fest, wie man die Dienste nutzen darf. Das geschieht durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Dienste, ähnlich wie bei digitalen Downloads. Bestimmte Nutzungen – wie etwa eine Privatkopie anzufertigen – fallen weg oder werden von den Anbietern ausdrücklich nicht erlaubt.

Eine solche Einschränkung muss für den Nutzer gar nicht unbedingt einen Nachteil darstellen. Bei den Abo-Modellen kann jeder Titel ohnehin jederzeit abgespielt werden. Man zahlt ja gerade dafür, jederzeit auf den gesamten Katalog zugreifen zu können und muss sich über Kopierregelungen, Backups der eigenen Sammlung und so weiter keine Gedanken machen.

Abo versus Besitz

Dennoch kann es nicht schaden, sich den Unterschied beider Nutzungsweisen vor Augen zu führen, bevor man sich in die Musikcloud begibt. Denn spätestens, wenn man das Abo kündigt, ist auch die Musik weg. Die Streaming-Dienste verbieten es in ihren Nutzungsbedingungen in der Regel, Mitschnitte anzufertigen, auch wenn sich so ein Ausschluss natürlich nie ganz durchsetzen lässt. Ähnliche rechtliche Auseinandersetzungen um die Nutzungsrechte gibt es auch bei digitalen Downloads – bei Streaming-Diensten dürften die Regelungen der Anbieter für die Nutzund aber insgesamt weniger umstritten sein.

Wie auch bei den Speicherdiensten sind die Streaming-Dienste im Moment noch geschlossene Welten – eine Playlist mit Freunden über verschiedene Plattformen hinweg zu teilen oder sie beim Wechsel des Anbieters mitzunehmen, ist nicht möglich. Das ist deshalb bemerkenswert, weil sich die Angebote der Dienste und die Preisstruktur natürlich ändern können. Im Zweifel muss man bei einem anderen Anbieter dann mit Playlisten, Kontakten und so weiter neu anfangen – Interoperabilität über verschiedene Plattformen hinweg ist von den Anbietern nicht vorgesehen.

Bei der Wahl eines Anbieters sollte man darüber hinaus auch den jeweiligen Katalog genau ansehen. Wer mit dem Repertoire der großen Majorlabels zufrieden ist, dürfte zwar bei allen Anbietern auf seine Kosten kommen, nach wie vor fehlen allerdings beliebte Bands und Künstler, für die die Anbieter noch keine Online-Rechte erworben haben – zum Beispiel Die Ärzte, Die Toten Hosen oder Metallica. Ähnlich es mit kleineren Labels, die durchaus unterschiedlich bei den verschiedenen Diensten präsent sind oder ausgefallenen musikalischen Nischen, die teilweise ganz fehlen. Auch die Tonqualität der Streams ist bei den Anbietern durchaus unterschiedlich – erst einmal testen lohnt sich also in jedem Fall.