Fotos in der Cloud 15. Oktober 2012 von

Urheberrecht und Fotos in der Cloud

Bild-10367

Fotos werden heute fast ausschließlich digital gemacht. Dadurch bestehen viele Möglichkeiten, sie zu archivieren, in digitalen Fotoalben zu organisieren, zu bearbeiten und mit anderen zu teilen. Man kann sie im Netz bei Cloud-Speicherdiensten sichern oder seine lokale Fotosammlung über solche Dienste zu synchronisieren. Das hat den Vorteil, dass man sie sich auf allen Geräten, wie Computern, Handys oder Tablets anschauen kann. Allerdings sind hierbei einige urheberrechtliche Aspekte zu beachten.

Fotos sind generell rechtlich geschützt. Selbst simpelste Schnappschüsse, Fotos von Kochrezepten, dem Haustier oder Urlaubsfotos – sie alle fallen unter Urheber- oder Leistungsschutzrechte. Anders als bei anderen kreativen Leistungen, wie Texten oder Musik, kommt es bei Fotos nicht einmal darauf an, ob sie besonders hochwertig oder handwerklich gut gemacht sind. Das liegt daran, dass es für Fotos zwei Schutzrechte gibt: Das Urheberrecht an „Lichtbildwerken“ schützt Fotos, die eine gewisse Schöpfungshöhe aufweisen (zum Beispiel, weil sie professionell erstellt wurden).

Unterhalb dieser Schöpfungshöhe liegen „einfache Lichtbilder“, die durch ein Leistungsschutzrecht geschützt werden. Dieses stellt an die Qualität des Bildes keine besonderen Anforderungen. Man kann daher sagen, dass jedes Foto rechtlich geschützt ist, auch die eigenen Urlaubs- oder Familienfotos. Das hat den Vorteil, dass man anderen untersagen kann, sie beliebig zu nutzen, zum Beispiel ins Netz zu stellen. Der Nachteil des Rechtsschutzes liegt darin, dass man mit fremden Fotos nicht einfach machen kann, was man will, sondern zum Teil komplizierte Regelungen einhalten muss.

Inhaber der (Urheber- oder Leistungsschutz-)Rechte an einem Foto ist derjenige, der es gemacht hat. Wenn ich also meine eigenen Bilder speichere – ganz gleich, ob in der Cloud oder auf meinem Computer – ist das urheberrechtlich betrachtet kein Problem. Hier sind unter Umständen jedoch persönlichkeitsrechtliche Fragen zu beachten, wenn auf den Fotos andere Personen zu sehen sind (siehe hierzu die Infos im Text „Was ist beim Persönlichkeitsrecht zu beachten?“).

Fremde Fotos in der Cloud speichern

Urheberrechtliche Aspekte kommen ins Spiel, wenn man Fotos speichern möchte, die man nicht selbst gemacht hat. Denn digitale Kopien fallen unter das urheberrechtliche „Vervielfältigungsrecht“, das besagt, dass man eine Erlaubnis braucht, wenn man geschützte Fotos kopiert, zum Beispiel beim Speichern in einen Cloud-Dienst. Eine solche Erlaubnis kann man sich natürlich vom Rechteinhaber holen, indem man ihn fragt. In der Regel ist das aber für Privatpersonen nicht praktikabel. Das Urheberrecht enthält – für bestimmte Konstellationen – selbst eine solche Erlaubnis: Die Privatkopieschranke, nach der man urheber- oder leistungsschutzrechtlich geschützte Fotografien vervielfältigen darf, wenn die Kopien zu rein privaten Zwecken genutzt werden sollen.

Die Privatkopieschranke gestattet es allerdings nur, die Kopien selbst oder gemeinsam mit anderen (Freunde, Familie, gute Bekannte) im privaten Raum zu nutzen. Das schließt ein, sie bei einem Cloud-Speicherdienst wie Dropbox oder einer Foto-Community wie Flickr hochzuladen, solange man sie in diesem Zuge nicht öffentlich zugänglich macht, sondern den Zugang auf enge Freunde beschränkt. Man darf fremde Fotos auch bei einer privaten Diashow daheim zeigen, ohne hierfür eine Erlaubnis vom Rechteinhaber zu haben.

Kopien fremder Bilder ins Netz zu stellen, so dass jeder sie anschauen oder herunterladen kann, gestattet die Privatkopierregelung nicht. Daher ist es zum Beispiel nicht erlaubt, offizielle Produktfotos vom Hersteller für Ebay-Auktionen zu verwenden oder sein Kochrezept mit einem Bild aus einem Online-Kochbuch zu garnieren. So etwas kann teuer werden, denn solche rechtswidrigen Verwendungen von Bildern werden mitunter rigoros verfolgt. Eine kostenpflichtige Abmahnung für eine Nutzung von Fotos kann schon mal einen mittleren vierstelligen Betrag kosten.

Es gibt aber im Netz auch Fotos, die unter sogenannten freien Lizenzen wie Creative Commons stehen. Dabei erlauben die Urheber bestimmte Nutzungen unter bestimmten Bedingungen. Wenn man Bilder, die unter freien Lizenzen stehen, benutzen will, muss man sich allerdings an die Lizenzbedingungen halten, etwa den Namen und die Quelle des Bildes nennen, Bearbeitungen ebenfalls unter eine freie Lizenz stellen oder das Foto nur in bestimmten Zusammenhängen benutzen. Mehr zum Thema freie Lizenzen findet man zum Beispiel bei irights.info „Freie Inhalte finden und verwenden: Musik und Sounds für meinen Film“.

Fremde Fotos in der Cloud speichern

Sobald man Fotos, die man nicht selbst gemacht hat, uneingeschränkt der Öffentlichkeit zugänglich macht, braucht man in jedem Fall eine Erlaubnis des Rechteinhabers (das kann auch eine freie Lizenz sein). Seine Online-Fotoalben für Dritte zugänglich zu machen, ist (sofern sie fremde Fotos enthalten) nur zulässig, wenn nur engen Bekannten, Freunden oder Verwandten ermöglicht wird, hierauf zuzugreifen. Macht man sie dagegen für jedermann zugänglich – was von den Einstellungen abhängt, die man beim Cloud-Fotodienst vornimmt – muss man hierfür eine Erlaubnis einholen oder man verstößt gegen Rechte.

Zum Thema bei iRights