Nutzungsbedingungen 6. Dezember 2013 von

Google vs. Verbraucherschützer: Kleingedrucktes bleibt vorerst beharrlich

Bild-19900

Screenshot: google.com

25 Klauseln in Googles Nutzungsbedingungen und Datenschutzerklärung hat das Landgericht Berlin für unzulässig erklärt. Was steht darin und was folgt jetzt daraus?

Vor zwei Wochen hat das Landgericht Berlin auf eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands eine ganze Reihe von Klauseln in den Nutzungsbedingungen und der Datenschutzerklärung von Google für unzulässig erklärt. Im Kern geht es größtenteils um Klauseln, die nach Ansicht des Landgerichts die Nutzer unangemessen benachteiligen oder zu schwammig formuliert sind. Mit der sogenannten Inhaltskontrolle für AGB-Regelungen gibt es für Nutzer bis zu einem gewisseln Grad Schutz vor nachteiligen Klauseln in Verträgen, die man heutzutage an allen Ecken und Enden im Netz schließt.

Nun hat der VZBV auch das Urteil selbst veröffentlicht (PDF). Welche Klauseln genau das Gericht für unzulässig erklärt hat, lässt sich der Urteilsbegründung entnehmen. Demnach geht es um folgende 25 Punkte:

1. Aussetzen und Einstellen von Diensten

  • Wenn ein Nutzer gegen die AGB von Google verstößt, behält sich das Unternehmen das Recht vor, seine Dienste zeitweise oder ganz einzustellen. Das Gericht sagt: Unzulässig, denn der Nutzer müsse die Chance haben, sein Fehlverhalten zu beheben.

2. Löschen von Nutzerinhalten

  • Google behält sich in dieser Kausel vor, Inhalte zu prüfen und zu löschen, wenn sie rechtswidrig sein könnten oder gegen Unternehmensrichtlinien verstoßen. Das Gericht sagt: Unzulässig, weil zu schwammig und nicht auf genau bestimmte Inhalte beschränkt. Wenn ein Nutzer eigene Werke veröffentlicht, könne Google mit der Löschung zudem die Urheberrechte dieses Nutzers verletzen.

3. Ändern und Beenden von Funktionen und Diensten

  • Google behält sich in dieser Klausel vor, seine Dienste zu ändern, Funktionen zu entfernen oder hinzuzufügen. Das Gericht sagt: Unzulässig, Nutzer müssten überprüfen können, wie sich Änderungen auf ihre Interessen auswirken.

4. Haftung für Google-Dienste

  • Google schränkt in dieser Klausel seine Haftung ebenso wie die der Nutzer weitgehend ein. Das Gericht sagt: Unzulässig, weil die Haftung im Fall von Körperverletzungen nicht so weitgehend ausgeschlossen werden dürfe wie hier.

5. Ändern der Nutzungsbedingungen

  • Google behält sich in dieser Klausel vor, seine Nutzungsbedingungen zu ändern; Nutzer sollen sie daher „regelmäßig überprüfen”. Das Gericht sagt: Unzulässig, Nutzer müssten konkret wissen können, was sich ändert – nicht nur, dass sich irgendetwas ändert.

6. Änderungen sofort wirksam

  • Google behält sich in dieser Klausel vor, dass manche solcher Änderungen sofort wirksam sein sollen. Auch das sei unzulässig, so das Gericht, weil für diese Änderungen keine Frist gelten soll und auch hier Nutzer nicht wissen könnten, was sich ändert

7. Zusätzliche Bedingungen

  • Google behält sich in dieser Klausel vor, dass die Nutzungsbedingungen mit weiteren Bedingungen ergänzt werden, die dann Vorrag haben sollen. Das Gericht sagt: Unzulässig, Nutzer müssen sich nicht zusammensuchen, welche Regeln gelten.

8. Nutzungsdaten

  • Google behält sich in dieser Klausel vor, „möglicherweise” Informationen über Nutzungsweisen der angebotenen Dienste zu erheben. Das Gericht sagt: Weil die Verarbeitung nur diffus definiert werde, stimme der Nutzer nicht wirksam zu.

9. Verknüpfung von Daten

  • Google behält sich in dieser Klausel vor, „möglicherweise” Gerätekennungen und andere technische Daten mit Benutzerkonten zu verknüpfen. Das Gericht sagt: Auch deshalb unzulässig, weil die Daten nicht mit Sicherheit anonym sind, was Nutzer unangemessen benachteilige.

10. Standort-Daten

  • Google behält sich in dieser Klausel vor, „möglicherweise” Geodaten zu erheben. Das Gericht sagt: Auch das ist zu schwammig definiert, die Einwilligung unwirksam.

11. Lokales Speichern

  • Google behält sich in dieser Klausel vor, „gegebenfalls” Daten auf dem Gerät des Nutzers zu verarbeiten und zu speichern. Das Gericht sagt: Unzulässig, weil nicht gesagt wird, welche Daten wann gespeichert werden.

12. Cookies and anonyme Kennungen

  • Google behält sich in dieser Klausel vor, Cookies und andere Kennungen ans Gerät zu schicken. Das Gericht sagt: Unzulässig, weil die Daten nicht ohne weiteres mit anderen, bekannten Daten zusammengeführt werden dürften.

13. Personalisierte Inhalte und Werbung

  • Google behält sich in dieser Klausel vor, erhobene Daten für personalisierte Inhalte und Werbung zu verwenden. Das Gericht sagt: Unzulässig, weil es in dieser Form nicht der vereinbarte Zweck der Dienste sei und möglicherweise unzulässige Werbeeinwilligungen enthalte.

14. Änderung von Daten

  • Google behält sich in dieser Klausel vor, „möglicherweise” gespeicherte Daten zu verändern. Das Gericht sagt: Zu allgemein formuliert, um datenschutzrechtlich erlaubt zu sein.

15. Daten beim Support

  • Google behält sich in dieser Klausel vor, „möglicherweise” Kommunikation aufzuzeichnen, wenn Nutzer das Unternehmen bei Problemen kontaktieren. Das Gericht sagt: Im Fall von Telefonkontakt so allgemein nicht erlaubt.

16. Verknüpfung von Daten zwischen Diensten

  • Google behält sich in dieser Klausel vor, „unter Umständen” Daten eines Dienstes mit denen anderer Dienste zu kombinieren. Das Gericht sagt auch hier, dass die Erklärung nicht generell alle möglichen Datenauswertungen umfassen könne, besonders bei der Nutzung für Werbung.

17. Unvollständige Löschung von Daten

  • Google behält sich in dieser Klausel vor, auch von Nutzern gelöschte Daten vorerst weiter auf seinen Servern und Sicherungssystemen zu speichern. Das Gericht sagt: Datenschutzrechtlich unzulässig, denn Google verhalte sich „entgegen dem bekundendeten Willen des Verbrauchers”.

18. Weitergabe von Daten

  • Google behält sich in dieser Klausel vor, Daten herauszugeben, wenn es im Rahmen von Gesetzen, Regeln und Anordnungen „vernünftigerweise notwendig” ist. Das Gericht sagt: Unzulässig, weil zu weit gefasst und nicht auf Strafverfolgung und Gefahrenabwehr nach deutschem Recht beschränkt.

19. Datenweitergabe bei Fusionen und anderen Ereignissen

  • Google behält sich in dieser Klausel lediglich vor, Nutzer zu benachrichten, wenn es Daten bei einem Zusammenschluss, beim Erwerb oder beim Verkauf von Unternehmen weitergibt. Das Gericht hält eine solche „Blanko-Einwilligung” für unzulässig.

20. Zukünftige Änderungen

  • Google behält sich in dieser Klausel vor, die Datenschutzerklärung „von Zeit zu Zeit” zu ändern und Nutzer bei „wesentlichen Änderungen” zu benachrichtigen. Das Gericht sagt: Unzulässig, weil zu weitgehend. Im schlechtesten Fall würden Nutzer damit vorab „auch den zukünftigen Veränderungen” zustimmen.

21. Aktualisierung von Android-Klauseln

  • Google behält sich auch in der Vereinbarung für den Android-Marktplatz „von Zeit zu Zeit” Aktualisierungen vor. Das Gericht sagt: Unzulässig, im schlechtesten Fall könnten damit auch rückwirkende Änderungen gemeint sein.

22. Fernlöschung von Programmen

  • Google behält sich in dieser Klausel vor, Android-Programme unter bestimmen Umständen „per Remotezugriff” zu löschen. Das Gericht sagt: Unzulässig, weil es Nutzer unangemessen benachteilige.

23. Änderung von Android-Richtlinien

  • Google behält sich noch einmal vor, die Android-Spezialklauseln „jederzeit” einseitig zu ändern, Nutzer sollten diese daher „gelegentlich überprüfen”. Das Gericht sagt erneut: unzulässig.

24. Abschalten des Android-Marktplatzes

  • Google behält sich in der Klausel vor, den Android-Marktplatz oder dessen Angebot „nach dem alleinigen Ermessen von Google” abzuschalten. Das Gericht sagt: Unzulässig, weil das gegen Kündigungsvorschriften verstoße.

25. Haftung beim Android-Marktplatz

  • Google schränkt seine und die Haftung der Nutzer hier noch einmal separat für Android ein. Auch hier sagt das Gericht erneut: unzulässig.

Betrachtet man Urteil, stellt sich auch die Frage: Lassen sich die strittigen Punkte durch Präzisierungen im Kleingedruckten beheben? Oder könnte es sich auch auf das Angebot an Diensten auswirken? Immerhin hat das Gericht hier Klauseln für ungültig erklärt, die womöglich bis in das Geschäftsmodell von Google hineinreichen – etwa, wo es um die Kombination von Daten verschiedener Dienste und deren Nutzung für neue Zwecke geht.

Google: VZBV nicht zuständig

Google vertritt die Position, dass der ganze Streit von vornherein falsch aufgehängt sei. Dahinter steckt die Unterscheidung zwischen den Nutzungsbedingungen und der Datenschutzerklärung. Das Landgericht Berlin hat beide Texte als Allgemeine Geschäftsbedingungen behandelt – nur deshalb unterliegt auch die Datenschutzerklärung der „Inhaltskontrolle”.

„Wir sagen: Eine Datenschutzerklärung ist keine Einwilligung”, so Google-Deutschland-Justiziar Arnd Haller gegenüber iRights.info. Google-Nutzer würden sie nur zur Kenntnis nehmen; sie fielen nicht unter die AGB-Kontrolle. Die Datenschutzerklärungen könnten daher vom VZBV gar nicht angefochten werden. Das Landgericht Berlin hat das aber anders gesehen.

VZBV: Google muss weniger schwammig werden

Bianca Skutnik vom VZBV hält es jedenfalls für möglich, dass Google mit konkreteren, präzisen Nutzungs- und Datenschutzformulierungen nachbessern könne. Sie verweist auf ein älteres, inzwischen rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Hamburg in einem ähnlichen Streit mit Google. Auch dort ging es um weitreichende Blanko-Einwilligungen, woraufhin das Unternehmen seine Nutzungsbedingungen schließlich teilweise geändert habe, nicht aber die Datenschutzerklärung.

Die Änderungen am Kleingedruckten im Jahr 2012 boten dann Anlass für neuen Streit. Damit Nutzer wirksam einwilligten, hält Skutnik etwa Hinweis-Banner vor der Nutzung der Google-Dienste für denkbar.

Berufung steht bevor

Zunächst aber muss das Urteil überhaupt rechtskräftig werden. Google hat Berufung angekündigt und bis diese durchverhandelt ist, wird sich an den Klauseln aller Wahrscheinlichkeit nach nichts ändern – jedenfalls nicht aufgrund der vom Landgericht Berlin monierten Punkte. Einige Klauseln für den Android-Marktplatz hat Google mittlerweile selbst geändert – weil Google sie aber jederzeit wieder einführen könne, hat das Landgericht sie dennoch für unzulässig erklärt.

Wie der Streit auch ausgeht: An den bereits nach den alten Regeln erhobenen Daten ändert er nichts. Die so gewonnenen Daten also zum Beispiel wieder zu entflechten, ist nicht Gegenstand des Streits. Es geht um zukünftige Formulierungen im Kleingedruckten – nicht mehr, nicht weniger. Was das Urteil in der Praxis bewirkt, bleibt also für’s erste noch offen.

Zum Thema bei iRights

Zum Thema im Internet

1 Kommentar