Fotos in der Cloud 16. Oktober 2012 von

Fotos speichern: Tipps für Verbraucher

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Seine Fotos in der Cloud zu speichern ist enorm praktisch: Man kann mit verschiedenen Rechnern darauf zugreifen und hat eine zusätzliche Backup-Funktion – denn keine Festplatte und kein Datenträger hält ewig. Trotzdem muss man einige Dinge beachten – zum Beispiel welche Rechte man dem Cloud-Anbieter gibt und welche Rechte anderer man selbst beachten muss.

Lädt man seine eigenen Fotos in die Cloud hoch, egal ob bei einem speziell dem Thema gewidmeten Foto-Portal oder einem Speicherdienst, der verschiedene Dateiformate erlaubt, muss man darauf achten, welche Rechte man abgibt, wenn man bei der Registrierung die AGB – die auch als Nutzungsbedingungen, Terms of Service, EULA (End User Licence Agreement) bezeichnet sein können – anerkennt. Vor allem wenn man mit seinen Fotos Geld verdienen möchte, sollte man drauf achten, dass sich der Betreiber keine zusätzlichen Nutzungsrechte an den Fotos geben lässt.

Hier ist es wichtig die AGB genau zu lesen, oft überfliegt man sie stattdessen nur. Das passiert aus Bequemlichkeit, weil die Bedingungen in kompliziertem Juristendeutsch oder gar Juristenenglisch abgefasst sind. Als Ergebnis ist sich der Nutzer gar nicht bewusst, was er oder sie da akzeptiert hat. Ob die AGB-Regelungen in so einem Fall rechtswirksam sind, kommt auf den Einzelfall an. Man sollte sich bewusst sein, dass die hochgeladenen Fotos im Zweifel tatsächlich genutzt werden, wenn das in den AGB anklingt – egal ob die Nutzungsrechte letztendlich wirksam übertragen wurden. Einen solchen Cloud-Speicherdienst sollte man nur nutzen, wenn man mit diesem Fall leben kann.

Die verschiedenen Cloud-Dienste haben unterschiedliche Voreinstellungen, wer die Fotos sehen kann. Manche sind so vorkonfiguriert, dass die Fotos komplett öffentlich sind, während andere zu Beginn keinem Dritten den Zugang gewähren. Hier muss man, bevor man die eigenen Fotos hochlädt, die Einstellungen so ändern, wie man sie haben möchte. Normalerweise lassen sich die Voreinstellungen für einzelne Fotos oder Ordner auch überschreiben, so dass man individuell bestimmen kann, wer welche Fotos sehen kann. Wenn man die Cloud als Backup-Lösung nutzen will, wird man darauf achten, dass die Fotos eher nicht sichtbar sind; umgekehrt ist es bei Foto-Communities mit Elementen sozialer Netzwerke. Hier steht das Teilen im Vordergrund.

Die Cloud als Backup

Externe Festplatten sind nicht sicher, genauso wenig wie selbstgebrannte CDs oder DVDs. Zur einer nachhaltigen Backup-Strategie zählen mehrfache Backups auf verschiedenen Medien. Nutzt man die Cloud dazu – was durchaus sinnvoll ist–, so sollte man darauf achten, wie die Betreiber die Daten sichern. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen steht normalerweise, dass die Betreiber keine Garantie für die hochgeladenen Daten übernehmen. Vor allem bei kostenlosen Services ist das durchaus üblich. Trotzdem haben Cloud-Betreiber natürlich ein redundantes Backup-System, was mehr ist, als viele Nutzer bei sicher zu Hause stehen haben.

Es gibt auch Anbieter, die explizit mit der Sicherheit vor Datenverlust werben, – das lassen sie sich dann aber in der Regel bezahlen. Gerade für Profis und Semi-Profis kann eine solche Cloud-Lösung sinnvoll sein.

Persönlichkeitsrechte der Abgebildeten beachten

Wenn man Personenfotos hochlädt, muss man die Persönlichkeitsrechte der Abgebildeten beachten. Jeder hat ein Recht am eigenen Bild – das heißt, sobald ein Foto öffentlich zugänglich ist, müssen die Abgebildeten gefragt werden. Es gibt Ausnahmen für Personen der öffentlichen Lebens (Politiker, Schauspieler, Stars), wenn die Personen nur als Beiwerk zu sehen sind oder auch für künstlerische Fotos. Was noch erlaubt ist und was nicht, ist aber schwierig zu entscheiden und wird von den Gerichten auch eher eng gesehen. Ausführlichere Informationen zu Persönlichkeitsrechten gibt es im Text „Persönlichkeitsrecht – Meine Fotoalben in der Cloud“.

Fotos von anderen Fotografen

Will man Fotos anderer Fotografen in der Cloud speichern, so ist das rechtlich gesehen eine Vervielfältigung. Dieses ist grundsätzlich nur mit Erlaubnis des Urhebers erlaubt. Es gibt hierzu Ausnahmen für den privaten Gebrauch – die sogenannte Privatkopieschranke. Diese besagt, dass man das geschützte Foto ausschließlich selbst oder im engeren Freundes- oder Familienkreis nutzen darf. Hier ist es besonders wichtig, das man auf die Sichtbarkeitseinstellungen achtet. Sobald ein solches Foto von Personen außerhalb dieses engen Kreises angeschaut werden kann, verletzt man das Urheber- oder Leistungsschutzrecht des Fotografen.

Es gibt allerdings Bilder, die frei (oder jedenfalls freier) kopiert und angezeigt werden dürfen. Das sind auf der einen Seite Bilder, die gemeinfrei sind: Dazu muss der Urheber länger als 70 Jahre tot oder – beim Fotoleistungsschutzrecht – die Veröffentlichung mindestens 50 Jahre her sein. Gegenwärtig (2012) sind das Fotos, bei denen der Fotograf vor 1942 gestorben ist (es gibt in anderen Ländern auch andere Fristen, auf die man sich allerdings nicht verlassen kann). In den USA sind zudem Fotos, die von den dortigen staatlichen Stellen erstellt wurden (auch im Auftrag), gemeinfrei („Public Domain“). Es ist allerdings für den Laien manchmal schwer zu entscheiden, was in der Public Domain liegt und was nicht. Die europäische, virtuelle Bibliothek Europeana hat einen „Public Domain“-Rechner entwickelt, der einem Hinweise gibt, ob ein Werk wahrscheinlich gemeinfrei ist.

Als dritte Kategorie von Bildern, die frei genutzt werden können, sind Bilder, die unter freien Lizenzen freigegeben worden sind. Wichtig dabei ist, dass man sich da an die Lizenzbedingungen hält. Die bekanntesten freien Lizenzen sind Creative-Commons-Lizenzen.

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