E-Books in der Cloud 15. Oktober 2012 von

Was man wissen sollte, wenn man E-Books kauft

Bild-10356

Wenn man ein E-Book kauft, gehört es einem nicht, und der Anbieter der E-Books weiß alles über das eigene Leseverhalten. So kann man die dunkle Seite des Online-Lesens zusammenfassen. Was sollten Leser darüber wissen, wie sollten sie sich verhalten?

Wer im Online-Shop ein E-Book auswählt und auf den „Kaufen“-Knopf klickt, kauft im juristischen Sinn nichts, sondern erwirbt ein Leserecht. Denn etwas zu kaufen bedeutet, dass der Käufer ein Eigentum erwirbt und mit dem gekauften Gut auch entsprechend umgehen kann – es also zum Beispiel verleihen oder weiterverkaufen kann. Nichts davon ist derzeit mit E-Books möglich. Mit der Anmeldung eines Kontos oder eines Geräts erkennt man in der Regel die Geschäfts- oder Nutzungsbedingungen des Anbieters an, die festlegen, was man mit einem E-Book tun darf.

Diese Bedingungen sind in der Regel für den Nutzer sehr nachteilig. Entsprechende Passagen in den Nutzungsbedingungen der E-Book-Händler gewähren den Kunden zum Beispiel „ein nicht-ausschließliches Recht, die digitalen Inhalte ausschließlich für die persönliche, nicht-gewerbliche und nicht-unternehmerische Nutzung anzusehen“. Eine Beschränkung auf die entsprechenden Lesegeräte ist auch üblich, so dass man seine „gekauften“ elektronischen Bücher nur auf den Geräten oder der Software des entsprechenden Anbieters anschauen kann. Explizit schreiben manche Anbeiter: „Ihre digitalen Inhalte werden durch den Anbieter von Inhalten lizenziert, nicht aber verkauft.“ und bedingen sich jederzeit Änderungen und Ergänzungen dieser Lizenzbedingungen aus.

Was dürfen Nutzer mit ihren E-Books machen

In solchen Lizenzvereinbarungen wird festgelegt, was der Nutzer mit seinem E-Book tun darf. Wenn man sich mit diesen Bedingungen einverstanden erklärt (was man tun muss, um E-Books nutzen zu können), sind sie verbindlich – es sei denn, Teile oder der gesamte Vertrag verstoßen gegen geltendes Recht. Ob das der Fall ist, müsste man aber als Nutzer im Zweifel vor Gericht klären – ein Weg, den kaum jemand einschlagen wird.

Das bedeutet, dass man zum Beispiel Bücher nicht verleihen kann. Zwar kann man ein Buch auf unterschiedliche Geräte herunterladen, aber diese Geräte müssen derselben Person zugeordnet sein. So könnte also eine Mutter ein E-Book auf ihren eigenen PC und das Tablet ihres Sohnes herunterladen, wenn das Tablet für die Mutter beim E-Book-Anbieter registriert ist. Dann könnte zwar der Sohn das E-Book ebenfalls lesen. Aber es könnte zum einen bedeuten, dass die Mutter dadurch gegen die Nutzungsbedingungen verstößt, zum anderen, dass der Sohn auch Zugriff auf alle anderen E-Books seiner Mutter hätte.

So lange es keinen Anbieter gibt, der seinen Kunden andere – bessere – Bedingungen bietet, kann man als Nutzer also nur die Wahl treffen, die Bedingungen anzuerkennen, oder das Angebot nicht zu nutzen.

Datenschutz beim gemeinschaftlichen Lesen

Das gilt auch für die Funktionen des „gemeinschaftlichen Lesens“. Dabei kann man Markierungen, die man im Text vornimmt, oder Kommentare, die man den eigenen Büchern hinzufügt, anderen Lesern des gleichen E-Books bekannt geben, sie mit anderen teilen. Zudem kann man sich von einigen Leseprogrammen Statistiken über das eigenen Leseverhalten anzeigen lassen: Wie viele Bücher man gelesen hat, wie schnell, wie viele Anmerkungen man hinzugefügt und mit anderen geteilt hat, und vieles mehr.

Doch zu all diesen Informationen hat in der Regel auch der Anbieter Zugang. Das lassen sich die Anbieter in der Regel in ihren Nutzungsbedingungen erlauben. Hier ein – anonymisiertes – Beispiel:

„Darüber hinaus stellt die Software Informationen zu den digitalen Inhalten auf Ihren Geräten sowie zur Nutzung der digitalen Inhalte durch Sie bereit (z. B. zuletzt gelesene Seite und Archivierung von Inhalten). Anmerkungen, Lesezeichen, Notizen, Markierungen oder ähnliche Kennzeichnungen, die Sie mit Ihrem Gerät oder Ihrer Lese-App vornehmen, sowie sonstige Informationen, die Sie bereitstellen, können auf Servern außerhalb des Landes, in dem Sie leben, gespeichert werden. Markierungen können dafür verwendet werden, anderen Nutzern anonyme Informationen über die am häufigsten markierten Textstellen bereitzustellen.“

Zwar kann man einschränken, welche Daten erhoben werden: „Die Verwendung und Nutzung Ihrer Markierungen und Notizen können Sie jederzeit durch Änderung der Standardeinstellungen auf Ihrem Gerät bestimmen.“. Das gilt allerdings nur für eine bestimmte Sorte von Daten, hier also nicht für die zuletzt gelesene Seite, Archivierung von Inhalten, Anmerkungen und Lesezeichen.

Zudem wissen E-Book-Anbieter in der Regel, wer man ist (über die Zahlungsinformationen) und welche Bücher man gekauft hat – anders, als wenn man ein Buch anonym im Laden kauft.

Nutzungsbedingungen lesen und Voreinstellungen überprüfen

Was also tun? Zumindest sollte man sich als Kunde die Nutzungsbedingungen der Anbieter durchlesen, um ein Gefühl dafür zu bekommen, ob einem die Bequemlichkeit, die E-Books bieten, es wert ist, so wenig Rechte zu bekommen und so viel Privatsphäre aufzugeben. Zum anderen sollte man sich für jedes Gerät und jedes Leseprogramm überlegen, ob man den Standard des Anbieters übernehmen will oder – wenn möglich – lieber restriktivere Einstellungen wählt. Das ist besser als nichts, aber von einer wirklichen Wahlfreiheit kann keine Rede sein.