Dokumente in der Cloud speichern 15. Oktober 2012 von

Urheberrechte bei Dokumenten in der Cloud

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Cloud-Speicherdienste können große Vorteile für die Ablage, Verwaltung und gemeinsame Erarbeitung von Dokumenten haben. Man hat mit jedem Gerät und von überall Zugriff. Außerdem kann man Dokumente gemeinsam erstellen oder sie anderen über Cloud-Dienste zugänglich machen. Aber insbesondere beim Teilen von Dokumenten gilt es, urheberrechtliche Aspekte zu beachten.

Schreibt man einen Text, erstellt eine Präsentation oder ähnliches, erhält man normalerweise automatisch ein Urheberrecht daran. Dann kann man darüber bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen andere das Dokument nutzen dürfen. Der Autor selbst kann damit machen, was er will. Solange man also alleiniger Urheber des Dokumentes ist, entstehen keine besonderen Rechtsfragen.

Urheberrechtliche Aspekte kommen ins Spiel, wenn man Dokumente speichern möchte, die man nicht selbst erstellt hat. Auch einfache Texte können mitunter schon geschützt sein, gleiches gilt für Präsentationen oder Grafiken. Die Anforderungen an den Urheberrechtsschutz (die so genannte Schöpfungshöhe) sind in der Regel gering.

Mehrere Urheber

Wenn mehrere Urheber gemeinsam ein Werk erstellen, etwa einen Text oder eine Präsentation, die urheberrechtlich geschützt ist, steht ihnen das Urheberrecht gemeinsam zu. Sie können dann also gemeinsam darüber bestimmen, was damit geschehen soll. Wenn einer der Urheber dieses Werk öffentlich zugänglich machen möchte, also ins Internet hochladen und veröffentlichen möchte, müssen die anderen Urheber gefragt werden und zustimmen.

Fremde Dokumente

Bestehen an fremden Dokumenten Urheberrechte, darf man sie nicht ohne weiteres verwenden. Speichert man zum Beispiel Texte in einer Dropbox ab (etwa im Rahmen eines Backups der lokalen Festplatte), handelt es sich urheberrechtlich betrachtet um Vervielfältigungen dieser Texte. Sind sie urheberrechtlich geschützt, darf man sie nur speichern, wenn man hierfür eine Erlaubnis vom Rechteinhaber hat oder die Kopie privaten Zwecken bzw. der eigenen Nutzung im Rahmen von Wissenschaft oder Lehre dient. Für solche Speichervorgänge gibt es eine urheberrechtliche Ausnahmeregelung, die es erlaubt, einzelne Vervielfältigungen von geschützten Werken zu privaten oder sonstigen eigenen Zwecken anzufertigen (Paragraf 53 Urheberrechtsgesetz, die „Privatkopieschranke“).

Privatkopien sind – wie der Name schon sagt – nur solche, die privaten Zwecken dienen. Sie dürfen im privaten Kreis auch geteilt werden, was Freunde, Familie und gute Bekannte einschließt. Die Privatkopieschranke deckt – wenn ihre Voraussetzungen vorliegen – sowohl den Download von Dokumenten aus dem Internet als auch den Upload von Dokumenten in einen Cloud-Speicher ab.

Kopien von geschützten Dokumenten, an denen man selbst nicht die Rechte hat, ins Netz zu stellen, so dass jeder sie anschauen oder herunterladen kann, gestattet die Privatkopierregelung nicht.

Dokumente über die Cloud teilen

Sobald man Dokumente, die man nicht selbst erstellt hat, uneingeschränkt der Öffentlichkeit zugänglich macht, braucht man hierfür eine Erlaubnis des Rechteinhabers. Das kann auch eine freie Lizenz sein, etwa von Creative Commons. Das gilt es auch zu beachten, wenn man Ordner bei Cloud-Diensten für den Zugriff durch Dritte öffnet. Eine vollständige Öffnung ist ohne Zustimmung nicht erlaubt, eine Zugänglichmachung an Freunde oder Verwandte dagegen schon.

Zum Thema bei iRights